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Echt, `ne Abmahnung???

Selbstverständlich ist bewusst, dass dem Breisacher Lügen-Direktor sowie dem gesamten Breisacher Tribunal die Tatsachenschilderung auf www.das-breisach-tribunal.de ein Dorn im Auge sein wird, wo doch sonst keine Kosten und Mühen gescheut werden, das Schulimage mit makellos reiner Persil-Weste zu hegen und zu pflegen sowie eine mit Schlägen „erziehende“ Mutter zu decken. Über eine Abmahnung wird daher gewiss nachgedacht. Ob eine Abmahnung aber eine gute Idee ist?

Denn auch, wenn das Breisach Tribunal glaubt,

  • Herrschaft über Kind Lea
  • Verfügungsgewalt über Vater & Mutter
  • Nachbarstaaten eingenommen
  • und sowieso die Weltherrschaft an sich gerissen zu haben,

gilt neben zahlreichen Gesetzen zudem auch nach wie vor das deutsche Grundgesetz und dies sieht nun einmal – unter anderem – das Recht auf freie Meinungsäußerung vor.

Was Sie vor einer Abmahnung wissen sollten

Bevor die hier Erwähnten in Erwägung ziehen, eine kreative Strafanzeige zusammenzuschustern, die eigene Rechtsschutzversicherung zu berappen oder gar die Staatskasse zu belasten, indem man sich auf Kosten der Steuerzahler einen Anwalt zu nehmen gedenkt, weil man für eigene Schandtaten nicht gerade stehen will, sollte ernsthaft abgewogen werden, ob dieser Schuss nicht kräftig nach hinten los geht.

www.das-breisach-tribunal.de äußerst nämlich nicht nur Meinungen, sondern trägt Wahrheiten vor, die beweisbar sind. Sollte das Breisach Tribunal es trotzdem mal mit einem Anwaltsschrieb, einer Abmahnung oder sowas in der Art probieren wollen, drücken wir denen doch einfach mal die Däumchen und wünschen gutes Gelingen. Wenn´s dann erst so richtig peinlich wird, aber bitte nicht rumheulen, ne?

Kontaktmöglichkeiten:

Kontakt mit das-breisach-tribunal.de

Grundgesetz Artikel 6

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

Rechtliches

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Hinweis an unsere Leser:

Angesichts der hanebüchenen Argumentationen, gepaart mit Lügen und Unverschämtheiten, mit denen das Breisach Tribunal gegen Mütter und Kinder ins Feld zieht, erlauben wir uns gerne die ein oder andere Spitze, wo ein sachlicher Duktus kaum mehr möglich erscheint.

Leserprädikat
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