Das Breisach Tribunal ermächtig sich, GG Art. 6 auszuhebeln, sich zur höchsten Gerichtsbarkeit auszurufen und womöglich Breisacher Ermächtigungsgesetze auch ohne Vollmachtserteilung des Parlaments zu installieren, um die deutsche Geschichte umzuschreiben. Dies wäre nach dem bekanntesten Ermächtigungsgesetz, ausgerufen am 24. März 1933, das bedeutsamste Begehren, die Republik abzuschaffen.

Das Breisach Tribunal: Ermächtigungsgesetze zur Auflösung der Republik?

Die deutsche Verfassung sieht im Grundgesetz mit Artikel 6 umfassende Rechte und Pflichten für Eltern und Kinder vor. Vom Breisach Tribunal womöglich ausgerufene Ermächtigungsgesetze schaffen Elternrechte und Kinderrechte ab, denn in der Breisacher Realschule Hugo-Höfler haben Eltern kein Erziehungsrecht mehr, wenn es dem Schulpersonal nach seinem Willen geht. Da interessiert auch kein Grundgesetz.

Vater und Mutter leben ca. 500 km getrennt, das 12-jährige Mädchen lebt mit seiner Mutter am Kaiserstuhl. Nachdem sich herausstellt, dass die Realschule Breisach die mütterliche Erziehung zum Wohl des Kindes mit aller erdenklichen Vehemenz, Kontinuität und Steigerung der Intensität untergräbt, trifft die Kindesmutter gemeinsam mit dem ebenfalls sorgenberechtigten Kindesvater eine weitreichende Entscheidung, um das Kind vor dem schädlichen Einfluss zu schützen. Beide beschließen, dass das Mädchen zum Vater zieht. Als das Breisach Tribunal über diese Entscheidung Kenntnis erlangt, erlässt das selbsternannte höchste Gericht ohne Parlamentsvollmacht Entscheidungen, die an eben jene Ermächtigungsgesetze aus 1933 erinnern. Das Jugendamt Breisach soll die Umsetzung der von den Eltern einvernehmlich getroffenen Entscheidung verhindern.

Wenngleich die Ausübung der Elterlichen Sorge diesen per GG Art. 6 uneingeschränkt zusteht und diese nur bei gravierenden Gründen durch ein ordentliches Gericht und unter Beachtung des KJHG, SGB VIII, CRC (Convention on the Rights of the Child) usw. eingeschränkt werden darf, fühlt sich das Breisach Tribunal ermächtigt, Vater und Mutter an der Ausübung der Elterlichen Sorge zu hindern.

Weitere Ermächtigungsgesetze des Tribunals?